§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Name der Vereins lautet:
Schwimmverein Kehl 1921 e.V. (SVKE)
Er ist ins Vereinsregister des Amtsgerichts Kehl eingetragen.
Sitz des Vereins ist Kehl.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der entsprechenden steuerlichen Vorschriften.
§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Personen, die noch nicht volljährig sind, bedürfen zur Mitgliedschaft der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
Ist dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Antrag stellung kein Bescheid zugegangen, so gilt der Aufnahmeantrag als angenommen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt,
durch Ausschluss des Mitglieds
bei einer juristischen Person mit dem Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Hierzu zählt auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft.
Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht zahlen, können durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten Mahnung zwei Monate verstrichen sind, ohne dass der Beitrag bezahlt wurde. Der Vorstand hat der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu berichten.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche und Rechte zwischen dem Mitglied und dem Verein; die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr und sonstige Forderungen des Vereins bleiben jedoch bestehen.
§ 5 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die vom Zweck des Vereins nicht gedeckt sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern (passive und aktive Mitglieder) werden Beiträge erhoben.
Für aktive und passive Mitglieder kann ein unterschiedlicher Beitrag festgelegt werden.
Für Familien (Eltern und ihre noch nicht volljährigen Kinder) kann ein gemeinsamer, ermäßigter Beitrag festgelegt werden.
Einzelmitglieder die volljährig sind, sowie Schüler & Studenten, welche die Einrichtungen des Vereins nutzen erhalten eine andere Beitragsstaffelung.
Passive Mitglieder unterstützen den Verein finanziell unter Verzicht auf die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen und Übungen.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden im übrigen von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der Stellvertreter/in
dem/der Schriftführer/in
dem/der Kassierer/in
dem/der Sportleiter/in (= geschäftsführender Vorstand).
In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die volljährig sind.
Außerdem können von der Mitgliederversammlung bis zu 6 Mitglieder des Vereins als Beisitzer in den Vorstand (= Gesamtvorstand) gewählt werden. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Mitglieder des Gesamtvorstandes sind außerdem der/die Pressewart/in und der/die Jugendleiter/in.
In den Gesamtvorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
Im Innenverhältnis soll der/die Stellvertreter/in den Verein nur vertreten, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist oder er von dem/der Vorsitzenden mit der Vertretung beauftragt wurde.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; hierzu gehört auch die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Er kann weitere Mitglieder des Gesamtvorstands oder des Vereins mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen zuziehen.
Der geschäftsführende Vorstand tritt i.d.R. auf Einladung des/der Vorsitzenden einmal im Vierteljahr zusammen.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand berät oder entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, nicht Geschäft der laufenden Verwaltung sind oder die ihm vom geschäftsführenden Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Beratung oder Entscheidung vorgelegt werden.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Mitglieder des Gesamtvorstands sind mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder mündlich (Telefon, FAX, e-Mail) unter Angabe der Tagesordnung zu laden.
Der Gesamtvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
§ 11 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Wahlperiode im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied welches das 15. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme. Es können nur Mitglieder abstimmen, die in der Versammlung anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einzuberufen.
Ihre Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n, im Falle seiner Verhinderung durch seinen/seine Stellvertreter/in.
Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung entweder schriftlich an jedes Vereinsmitglied unter Übersendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift oder durch Aushang in dem für Mitteilungen des Vereins vorgesehenen Schaukasten und Veröffentlichung des Datums der Mitgliederversammlung in der Kehler Zeitung bzw. die an deren Stelle tretende Tagespresse.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
Wahl der Kassenprüfer,
Änderungen der Satzung,
Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen,
die Auflösung des Vereins,
Einrichtung besonderer Abteilungen,
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Über die Entlastung der Vorstandschaft ist jährlich zu beschließen.
Zur Beschlussfassung über die Neuwahl des Vorstandes und dieAussprache darüber ist von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen, der die Mitgliederversammlung leitet, bis eine/ein neue/r Vorsitzende/r gewählt ist; kommt eine Wahl des/der Vorsitzenden nicht zustande, bis zur Wahl des/der Stellvertreters/in.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
Bei einer Wahl ist eine Person gewählt, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
Für Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig von allen anwesenden Mitgliedern des Vereins beschlossen werden.
Die Abstimmung erfolgt offen; verlangt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist zunächst hierüber geheim abzustimmen; die Abstimmung erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmen.
§ 13 Protokollierung
Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer/in
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils drei Jahren zu wählen. Diese prüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und darauf, ob die Ausgaben von den Zwecken des Vereins gedeckt sind.
Die Zweckmäßigkeit von Ausgaben ist von ihnen nicht zu prüfen.
Die Prüfung hat einmal jährlich zu erfolgen. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis zu berichten.
§ 15 Jugendabteilung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Jugendabteilung eingerichtet werden. Ihr gehören alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an. Für die Jugendabteilung kann die Mitgliederversammlung eine Jugendordnung erlassen.
Stimmberechtigt in den Gremien der Jugendabteilung sind alle Angehörigen der Jugendabteilung ab der Vollendung des 10. Lebensjahres.
Die Jugendabteilung ist berechtigt, einen Vertreter (Jugendleiter/in) in den Gesamtvorstand und in die Mitgliederversammlung des Vereins zu entsenden. Dieser ist im Gesamtvorstand und in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt ab der Vollendung des 15. Lebensjahres. Er gehört dem Gesamtvorstand an bis zur Neuwahl des Gesamtvorstandes. Mit der Neuwahl des Gesamtvorstands ist auch der Jugendvertreter neu zu entsenden.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, einen Vertreter in die Jugendabteilung zu entsenden, der in allen Gremien der Jugendabteilung stimmberechtigt ist.
Das Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 16 Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversamm lung Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern wählen.
Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 17 Auflösung des Vereins
Wird der Verein aufgelöst, so findet eine Liquidation statt.
Liquidatoren sind der Vorstand nach § 26 BGB, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Die Liquidatoren haben die Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen und das verbleibende Vereinsvermögen nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.
Die Mitgliederversammlung kann nur beschließen, dass das verbleibende Vereinsvermögen an einen bestimmten gemeinnützigen Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck zu übergeben oder der Stadt Kehl auszuhändigen ist, die es für Zwecke des Sports zu verwenden hat. Kommt ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens nicht zustande, so ist es nach Beendigung der Liquidation der Stadt Kehl mit derselben Zweckbindung zu übergeben.
Sind nach übereinstimmender Erklärung des geschäftsführenden Vorstands und der Kassenprüfer keine Verbindlichkeiten vorhanden, so findet eine Liquidation nicht statt; das Vermögens des Vereins ist zu verwenden, wie oben vorgesehen.
Im Falle der Verschmelzung mit einem anderen Verein geht das Vermögen des Vereins (Aktiva und Passiva) auf diesen Verein über.
Die Satzung kann hier heruntergeladen werden:
Satzung Schwimmverein Kehl 1921 ev.pdf